Satzung Fassung vom 07.01.2000
des Heimat- und Schützenvereins Petersborn-Gudenhagen 1956 e.V. (gegründet in der öffentlichen Gründungsversammlung am 29.04.1956 in der Kantine von Artur Hornig in Petersborn).
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Heimat- und Schützenverein Petersborn-Gudenhagen 1956 e.V. und hat seinen Sitz in Petersborn. Der Verein ist eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein erstrebt die Erhaltung echter Sauerländer Art und Sitte, den Schutz und die sinnvolle Weiterentwicklung der heimatlichen Art sowie die Pflege der Plattdeutschen Sprache. Er übernimmt die Pflege der Ortsgemeinschaft, des Ortsbildes und Naturschutzaufgaben.
Der Verein will durch Vereinigung der Einwohner zu einem öffentlichen Feste und zu sonstigen öffentlichen Gemeinschaftsfeiern über alle Stände hinweg eine Annäherung herbeiführen, die bürgerliche Eintracht mehren und dadurch den Gemeinsinn beleben und festigen. Er will ferner in allen Bürgern insbesondere der Jugend die Heimatliebe und das Gefühl der Verpflichtung gegenüber der örtlichen Gemeinschaft sowohl wie gegenüber dem ganzen deutschen Volkstum wahren und stärken. Schließlich ist er bestrebt, die traditionelle Verbindung mit den Kirchen ihres Bekenntnisses zu fördern. Der Schützengottesdienst soll jährlich am Schützenfestsonntag abwechselnd konfessionell stattfinden.
Sollte der Verein aufgelöst werden, so fällt das Vereinsvermögen treuhänderisch an die Stadt Brilon. Die es dann einer anderen gemeinnützigen Einrichtgung, z.B. der Behindertenwerkstatt der Caritas, dem roten Kreuz o.ä. zur Verfügung stellt. Sollte sich jedoch innerhalb von 10 Jahren der Verein neu gründen, so fällt das Vereinsvermögen wieder an den Verein zurück.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle in Petersborn, Gudenhagen und Umgebung wohnenden weiblichen und männlichen Personen sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Die Aufnahme erfolgt durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung und durch Eintragung in das Mitgliedsverzeichnis. Die Mitgliedschaft tritt erst in Kraft, wenn die vollständig ausgefüllte Beitrittserklärung dem Rechnungsführer ausgehändigt wurde.
Von der Ablehnung der Aufnahme wird der Betroffene schriftlich benachrichtigt. Gegen den ablehnenden Bescheid ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres, welches spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich oder mündlich mitzuteilen ist, sowie durch Ausschluss durch den Vorstand. Für den Ausschluss sind schwerwiegende Gründe, insbesondere auch eine schwerwiegende Störung des Vereinsfriedens erforderlich. Des Weiteren erlischt die Mitgliedschaft bei Betragssäumnis wie unter §4 beschrieben. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig. Die aus dem Verein ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jegliches Recht am Vereinsvermögen. Mit der Mitgliedschaft wird diese Satzung anerkannt. Der Verein hat seinen Mitgliederstand jährlich an den Sauerländer Schützenbund zu melden.
§4 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird vom Vorstand aufgrund einer vom Rechungsführer vorzunehmenden wirtschaftlichen Notwendigkeitsberechnung den Mitgliedern auf einer ordentlichen Generalversammlung vorgeschlagen und von diesen danach beschlossen. Es muss sichergestellt sein, dass durch die Höhe des Beitrages kein Exklusivitätscharakter entsteht und der Zugang zum Verein der Allgemeinheit offen bleibt. Der Beitrag wird ausschließlich den gemeinnützigen Zweck des Vereins zugeführt. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Mindestbeiträge zum Stadtschützenverband Brilon und zum Sauerländer Schützenbund. Der Stichtag zur Zahlung des Beitrages wird vom Vorstand festgelegt. Als spätester festzulegender Termin wird der Schützenfestsamstag bestimmt. Der Beitrag gilt als Jahresbeitrag. In besonderen Fällen kann der Vorstand, um z.B. den gemeinnützigen Zweck des Vereins zu festigen, von den Mitgliedern einen Sonderbeitrag einfordern.
Die Entrichtung des Beitrages von neu aufgenommenen Mitgliedern bzw. bei Wiedereintritt in den Verein erfolgt ausschließlich über Abbuchungsverfahren eines Geldinstituts bzw. über Homebanking. Sollten sich Änderungen der Bankverbindung ergeben, so ist dieses dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die entstehenden Kosten durch evtl. Rückbuchungen o.ä. gehen zu Lasten des Mitgliedes.
Bei 2-jähriger Beitragssäumnis erlischt automatisch zum Ende des Geschäftsjahres die Mitgliedschaft.
§5 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vertreten durch
b) den 2. Vorsitzenden, des weiteren aus
c) dem Rechnungsführer und
d) dem Schriftführer.
Weitere mit besonderen oder repräsentativen Aufgaben betraute Mitglieder können in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes legt der geschäftsführende Vorstand nach Bedarf fest. Als Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann nur gewählt werden, wer des 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Hallenwart gehört als zusätzliches Mitglied dem erweiterten Vorstand an.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes. Der Vorstand ist danach in zwei Hälften, jeweils zeitversetzt um zwei Jahre für eine Amtszeit von vier Jahren, zu wählen.
Die erste Hälfte besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die zweite Hälfte besteht aus dem 2. Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und der zweiten Hälfte der Mitglieder des erweiteten Vorstandes. Mit Inkrafttreten der Satzung wird die o.a. zweite Hälfte des Vorstandes vorab für zwei Jahre gewählt.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Generalversammlung gewählt Eine Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet das Vermögen des Vereins. Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.
§6 Beschlüsse des Vorstandes
Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Stimmenmehrheit gefasst und müssen von der Mehrheit der Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes getragen sein. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandssitzung mindestens 12 Stunden vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung mündlich oder schriftlich einberufen wird. Die Vorstandssitzung, die nicht an ein bestimmtes Lokal gebunden ist, ruft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes je nach Bedarf ein. Ein Beschluss des Vorstandes ist dann gültig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes erschienen sind. Über die Beschlüsse führt der Schriftführer ein kurzes Protokoll, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst worden sind. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll soll jeweils in der nächsten Sitzung vorgelegt und von einem, jeweils vom Vorsitzenden zu benennendes Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Notwendige Ergänzungen sind dem Protokoll als Nachtrag beizufügen und zu unterzeichnen.
§7 Das Recht des Vorstandes
Der Vorstand hat das Recht, für das Vereinsleben und insbesondere für die Gestaltung der Gemeinschaftsfeiern besondere Vorschriften zu erlassen.
§8 Der Schrift- und Rechungsführer
Der Schriftführer sorgt für sämtliche den Verein betreffenden postalischen Erledigungen und Korrespondenzen. Sämtliches Material, welches zur Schriftführung erforderlich ist, verbleibt in den Händen des Schriftführers. Er sorgt eigenverantwortlich unter kaufmännischen Gesichtspunkten für eine aktuelle und einwandfreie Aktenlage. Der geschäftsführende Vorstand ist monatlich zu informieren. Der erweiterte Vorstand erhält zur jeweiligen Vorstandssitzung rückwirkend Information über die Vereinskorrespondenz.
Der Rechnungsführer hat die Vereinskasse unter kaufmännischen Gesichtspunkten ordentlich zu führen und das Vereinsvermögen zu verwalten, sowie alljährlich auf einer ordentlichen Generalversammlung den Mitgliedern über die Finanzlage des Vereins Bericht zu erstatten. Der geschäftsführende Vorstand ist über die Finanzlage monatlich im Detail zu informieren. Kontoüberziehungen, Kreditaufnahmen, Anlagen und Wechsel der Bankverbindungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Jahresrechnungslage wird alljährlich von zwei Kassenprüfern, die in der Generalversammlung zu Beginn eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr gewählt werden, überprüft. In einer ordentlichen Generalversammlung werden die Mitglieder von den Kassenprüfern über das Ergebnis der Kassenprüfung informiert.
§9 Generalversammlung
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal, möglichst zu Beginn eines Geschäftsjahres zusammen. Darüber hinaus kann nach Ermessen des Vorstandes eine außerordentliche Generalversammlung bei Bedarf einberufen werden. Der Beschlussfassung unterliegen:
9.1 die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Entlastung des Rechungsführers,
9.2 die Genehmigung der Jahresrechnungslage,
9.3 die Festlegung von Veranstaltungen, soweit diese nicht schon vom Vorstand festgelegt worden sind, die Festlegung von Vereinsbeteiligungen an Dorferneuerungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Heimatpflege,
9.4 der Vereinsbeschluss zur Berufung wegen Ausschluss aus dem Verein,
9.5 die Änderung der Satzung,
9.6 die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Verleihung von Ehrenurkunden,
9.7 die Festlegung des Mindestalters zur Ausübung des Stimmrechts,
9.8 bei welchen Anlässen Geschenke und in welchem Wert an die Mitglieder überreicht werden sollen,
9.9 die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse, welche die Punkte 9.1 bis 9.8 zum Gegenstand haben, bedürfen der Hälfte zuzüglich einer Stimme der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zum Punkt 9.9 können nur von 75% der erschienen Mitglieder gefasst werden. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung zur Generalversammlung mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang am Schlesierplatz in Petersborn, am Rübezahlweg in Gudenhagen und in der Pulvermühle, sowie in den Gaststätten Hornig, Frigger und Gruß unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist. Zum gleichen Termin erfolgt die Bekanntgabe in der örtlichen Presse (WP, Briloner Anzeiger, Hochsauerlandkurier o.ä.) mit der Bitte um kurzfristige Veröffentlichung. Über die Art der Abstimmung (Handzeichen, Zuruf, Stimmzettel o.ä.) entscheidet die Generalversammlung. Bei Stimmgleichheit ist ein Beschluss abgelehnt. Bei Wahlen müssen ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer benannt werden. Die Wahlen erfolgen:
1. bei Wiederwahl durch Handzeichen,
2. bei mehreren Kandidaten geheim durch Stimmzettel.
Gewählt ist, wer in einem Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit auf sich vereint.
Eine Generalversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn hierzu auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Grund und Zweck von mindestens 10 % aller Mitglieder aufgerufen wird. Der Schriftführer führt über die Verhandlungen und Beschlüsse ein ausführliches Protokoll, welches von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Generalversammlungen finden grundsätzlich im Gemeinschaftshaus „Grün-Weiss“ statt.
§10 Soziale Fürsorge
Für alle Mitglieder ist eine Vereins-Haftpflicht-Versicherung abzuschließen. Stirbt ein Mitglied, so erhalten die Hinterbliebenen unaufgefordert eine einmalige Zahlung von 100,- DM als sogenanntes Sterbegeld, wenn die Mitgliedschaft mindestens 5 Jahre bestanden hat und die Beiträge regelmäßig bezahlt worden sind
§11 Jahresbericht
Der Jahresbericht des Rechnungsführers kann nur mit Zustimmung der Generalversammlung veröffentlicht werden.
Petersborn, den 7.01.2000

